VEREINSSATZUNG
Turn – und Sportverein Hilden e.V. Satzung
1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Turn- und Sportverein Hilden 1896 e.V.“ ( TuS96 ) mit Sitz in Hilden. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Nummer VR 30176 eingetragen.
2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Mitgliedschaft und Wahlrecht
3.1 Vereinsmitglied können natürliche oder juristische Personen werden.
3.2 Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muß dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.
3.4 Stimmberechtigt sind alle natürlichen Mitglieder nach Vollendung des 18.Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3.5 Zum Vorstands- oder Beiratsmitglied sowie zum Kassenprüfer sind alle geschäftsfähigen Mitglieder wählbar.
4 Ehrenmitgliedschaft
4.1 Über Ehrenmitgliedschaften entscheidet die Ehrenordnung.
5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet:
– durch Austritt des Mitgliedes
– mit dem Tod des Mitgliedes
– durch Ausschluß aus dem Verein
5.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum jeweiligen Halbjahresende möglich. Eine Kündigung der Mitgliedschaft muss spätestens zum 31.05. bzw. 30.11. des Jahres schriftlich in der Geschäftsstelle vorliegen. Rückständige Forderungen müssen bezahlt werden.
5.3 Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluß möglich, wenn das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
5.4 Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.
5.5 Vereinseigene Gegenstände sind sofort, spätestens mit Beendigung der Mitgliedschaft / Vereinstätigkeit zurückzugeben.
6 Beiträge
6.1 Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und abteilungsspezifische Kostenbeiträge.
6.2 Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
6.3 Aufnahmegebühren beschließt der Vorstand; ebenso abteilungsspezifische Kostenbeiträge in Abstimmung mit den jeweiligen Abteilungen.
6.4 Die weiteren Ausführungen zu den Mitgliedsbeiträgen des Vereins sind in der Beitragsordnung festgelegt.
7 Geschäftsjahr
7.1 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
8 Organe des Vereins
8.1 Organe des Vereins sind:
8.1.1 die Mitgliederversammlung
8.1.2 der Vorstand
8.1.3 der Beirat
9 Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
9.2 Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und zwar innerhalb der ersten 4 Monate.
9.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen.
9.4 Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder ( nach Pkt. 3.4 ), der Beirat oder ein Kassenprüfer dieses schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.
9.5 Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand ein. Die Einladungen erfolgen unter Beifügung der Tagesordnung und des Jahresabschlusses ( Kurzform ).
9.6 Die Einladung erfolgt spätestens 21 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung mindestens durch Aushang im Schaukasten des Vereinsheimes. Der Aushang wird rechtzeitig in der Tagespresse angekündigt.
9.7 Jedes Mitglied kann bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
9.8 Alle Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
9.9 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen und von zwei gewählten Mitgliedern auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegenzuzeichnen.
9.10 Der Mitgliederversammlung steht alleine zu:
9.10.1 Entgegennahme der Berichte und des Jahresabschlusses des Vorstandes.
9.10.2 Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
9.10.3 Entlastung des Vorstandes.
9.10.4 Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Budgets für das laufende Geschäftsjahr.
9.10.5 Wahl des Vorstandes
9.10.6 Wahl des Beirates 9.10.7 Wahl der Kassenprüfer
9.10.8 Bestätigung der vom Jugendorgan vorgeschlagenen Jugendwarte.
9.10.9 Beschlußfassung über vorliegende Anträge der Tagesordnung.
9.11 Eine Entscheidung über die Auflösung des Vereins bzw. eine Fusion des Vereins mit einem anderen, sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fällen. Alle anderen Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
10 Vorstand
10.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus:
10.1.1 dem Vorsitzenden
10.1.2 dem stellvertretenden Vorsitzenden
10.1.3 dem Schatzmeister
10.1.4 dem Geschäftsführer
10.1.5 dem sportlichen Leiter
10.1.6 dem Jugendwart
10.1.7 dem Medienreferenten
10.1.8 den Beisitzern
10.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
10.3 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Geschäftsführer. Je zwei von ihnen sind zur Vertretung berechtigt.
10.4 Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
10.5 Der Vorstand erstellt in Zusammenarbeit mit dem Beirat – eine Geschäftsordnung – eine Ehrenordnung
10.6 Der Vorstand hat das Recht, an Sitzungen der Abteilungen und des Beirates beratend teilzunehmen.
10.7 Die Wahlen zum Vorstand haben Gültigkeit bis zur Abberufung durch die Mitgliederversammlung oder bis zur Amtsniederlegung, längstens jedoch 2 Jahre. Eine anschließende Wiederwahl ist möglich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist in einem besonderen Wahlgang zu wählen. Liegt je Amt nur ein Wahlvorschlag vor, kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen. Liegen mehrere Wahlvorschläge je Amt vor, erfolgt eine geheime Wahl mittels Stimmzettel.
10.8 Vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder werden durch den Vorstand, in Abstimmung mit dem Beirat, kommisarisch eingesetzt.Die Bestätigung erfolgt durch die nächste Mitgliederversammlung.
11 Beirat
11.1 Die Mitgliederversammlung wählt bis zu 5 Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, in den Beirat. Amtszeit ist 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Sie sind wie folgt zu wählen:
Bei erstmaliger Wahl werden zunächst drei Beiratsmitglieder auf zwei, dann zwei Beiratsmitglieder auf ein Jahr gewählt. In den folgenden Jahren erfolgt nur eine Zuwahl auf zwei Jahre.
11.2 Der Beirat unterstützt den Vorstand und nimmt hierbei insbesondere folgende Aufgaben wahr:
11.2.1 Er informiert sich an Hand von Sitzungsprotokollen über die Aktivitäten des Vereins.
11.2.2 Konzeptionelle Beratung des Vorstandes bei grundlegenden strukturellen
Neuerungen.
11.2.3 Information über die Entwicklung der Erlöse und der Kosten auf Basis des Budgetplanes.
11.2.4 Mitwirkung bei der Schlichtung von Streitigkeiten.
11.2.5 Mitwirkung bei der Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes.
11.2.6 Anhörung bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern und sonstigen Ehrungen.
11.2.7 Ein Beiratsmitglied kann in Abstimmung mit dem Vorstand an den Vorstands- und Ausschußsitzungen beratend, ohne Stimmrecht teilnehmen.
12 Jugend des Vereins
12.1 Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
12.2 Alles Nähere regelt die Jugendordnung, die auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
13 Kassenprüfung
13.1 Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüf bericht. Der Vorstand ist berechtigt, einen Vertreter zur Kassenprüfung zu entsenden.
13.2 Die Kontrolle durch die Kassenprüfer erstreckt sich nicht nur auf die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und der Beleghaltung, sondern kann auch auf die Übereinstimmung der Geschäftsführung mit der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ausgedehnt werden.
13.3 Aus gegebenem Anlaß kann eine Sonderprüfung durchgeführt werden.
13.4 Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung wie folgt zu wählen:
Bei der ersten Wahl der Prüfer wird der erste auf zwei, der zweite Prüfer auf ein Jahr gewählt. In den folgenden Jahren erfolgt nur eine Zuwahl auf zwei Jahre.
14 Haftung
14.1 Der Verein haftet für persönliche Schäden oder Sachschäden, die durch seine Organe oder Mitglieder verursacht werden, nur im Rahmen der abgeschlossenen Versicherungen gegenüber Dritten.
15 Auflösung des Vereins
15.1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Hilden mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von sportlichen Zwecken verwandt wird.
15.2 Als Liquidatoren werden der Vereinsvorsitzende und ein Stellvertreter bestellt.
15.3 Im Falle einer Fusion kann durch die Mitgliederversammlung eine von Pkt.15.1 abweichende Beschlussfassung erfolgen, die im Protokoll festgehalten werden muss.
16 Satzungsbeschluß
16.1 Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14. April 2016 beschlossen und ersetzt die bisherige.